Satzung

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§ 1

Die Gemeinschaft führt den Namen „Arbeitsgemeinschaft der Lohnsteuerzahler e.V.“. Sie ist durch die Eintragung in das Vereinsregister nach § 21 des BGB ein rechtsfähiger Verein. Der Sitz ist Telgte in Westfalen, damit im Bezirk der OFD Münster. Die Geschäftsleitung befindet sich in dem selben Oberfinanzbezirk.

§ 2

Die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen darf nur durch Personen ausgeübt werden, die einer Beratungsstelle angehören. Für jede Beratungsstelle ist ein Leiter zu bestellen. Er darf gleichzeitig nur eine weitere Beratungsstelle leiten. Der Lohnsteuerhilfeverein muss in dem Oberfinanzbezirk, in dem er seinen Sitz hat, mindestens eine Beratungsstelle unterhalten. Die Unterhaltung von Beratungsstellen in auswärtigen OFD-Bezirken ist zulässig.
Der Lohnsteuerhilfeverein darf zum Leiter einer Beratungsstelle nur Personen bestellten, die 

  1. zu dem in § 3 bezeichneten Personenkreis gehören oder
  2. nach Bestehen der Gehilfenprüfung im steuer- und wirtschaftsberatenden Beruf oder einer gleichwertigen Prüfung ihren Beruf auf dem Gebiet der von der Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern mindestens drei Jahre hauptberuflich ausgeübt haben oder
  3. mindestens drei Jahre auf den für die Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 einschlägigen Gebieten des Einkommenssteuerrechts hauptberuflich tätig gewesen sind; auf die mindestens dreijährige Tätigkeit können Ausbildungszeiten nicht angerechnet werden.

Personen, die vor dem 03.10.1990 Bürger der DDR waren und in diesem Gebiet zum Leiter einer Beratungsstellte bestellt werden, müssen diese Voraussetzungen vom 01.01.1995 an erfüllen.
Zum Leiter einer Beratungsstelle darf nicht bestellt werden, wer sich so verhalten hat, dass die Besorgnis begründet ist, er werde die Pflichten des Lohnsteuerhilfevereins nicht erfüllen.
Der Lohnsteuerhilfeverein hat der für den Sitz der Beratungsstelle zuständigen OFD mitzuteilen

  1. die Eröffnung oder Schließung einer Beratungsstelle;
  2. die Bestellung oder Abberufung des Leiters einer Beratungsstelle;
  3. die Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen bedient.

Der Mitteilung über die Bestellung des Leiters einer Beratungsstelle ist ein Nachweis darüber beizufügen, dass die Vorraussetzungen des Abs. 3 erfüllt sind. Eine Beratungsstelle darf ihre Tätigkeit nur ausüben, wenn sie und der Beratungsstellenleiter bei der zuständigen Aufsichtsbehörde (§ 27 Abs. 2) im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine eingetragen sind.

§ 3

Die Arbeitsgemeinschaft enthält sich jeder parteipolitischen oder religiösen Betätigung und dient einzig und allein dem in § 2 genannten Zweck. Sie verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele. Etwaige Überschüsse werden zugunsten der Mitglieder verwendet.

§ 4

Mitglied kann jeder im Geltungsbereich des Vereins wohnhafte Arbeitnehmer oder Rentner werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über Aufnahme oder Ablehnung entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag gilt als angenommen, wenn ein gültiger Mitgliedsausweis erteilt und der Mitgliedsbeitrag für ein volles Jahr entrichtet worden ist.

§ 5

Der Verein erhebt einmal jährlich einen Mitgliedsbeitrag. Er ist im Januar oder bei späterem Eintritt vor der Inanspruchnahme des Vereins in voller Höhe zu entrichten. Die Höhe des Beitrages wird vom Vorstand festgesetzt. Eine Beitragserhöhung für das folgende Jahr ist den Mitgliedern bis 30. November schriftlich mitzuteilen. Neben dem Mitgliedsbeitrag wird für die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen kein besonderes Entgelt erhoben.

§ 6

Die Mitgliedschaft kann von dem Mitglied mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich an die Vereinsanschrift erfolgen.

§ 7

Die Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung 
  2. der Vorstand

§ 8

Jährlich einmal muss innerhalb von 3 Monaten nach der schriftlichen Bekanntgabe des wesentlichen Inhaltes der Prüfungsfeststellung an die Mitglieder (§ 22 Abs. 2 Nr. 2 StBerG) eine Mitgliederversammlung stattfinden, in der insbesondere eine Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung durchzuführen und über die Entlastung des Vorstandes wegen seiner Geschäftsführung zu befinden ist. Darüber hinaus sit die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 20% der Mitglieder unter Angabe von Gründen dieses verlangen. Die Beschlüsse der Mitglieder erfolgen grundsätzlich mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Bei Satzungsänderung bedarf es allerdings einer ¾ Mehrheit. Bei Auflösung des Vereins gelten die Bestimmungen unter 9c dieser Satzung.
Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 9

Die Mitgliederversammlung ist zuständig:

  1. zur Wahl des Vorstandes und zur Entlastung des alten Vorstandes
  2. zur Beschlussfassung über alle Fragen, die ihr vom Vorstand unterbreitet werden und über Anträge, die aus der Mitgliederversammlung gestellt werden
  3. zur Satzungsänderung und zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins. Die Aufläsung muss einstimmig erfolgen.
  4. Genehmigung von Verträgen, die der Verein mit Mitgliedern des Vorstandes schließt.

§ 10

Die Vorstandmitglieder werden mit einfacher Mehrheit auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens fünf Mitgliedern, und zwar aus

  1. dem Vorsitzenden
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
  3. dem Schrift- und Kassenwart.

Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

§ 11

Im Falle der Auflösung des Vereins wird ein Ausschuss, bestehend aus zwei Mitgliedern und einem Vorstandsmitglied gebildet, der die Vermögenswerte verteilt.

§ 12

Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Warendorf in Westfalen.